





die auch ohne schriftliche Anerkennung bei Abgabe persönlicher oder schriftlicher Gebote ausschließlich maßgebend sind:
1. Die Versteigerung ist öffentlich und freiwillig und erfolgt, mit Ausnahme eigener Lose, im Namen und für Rechnung der Einlieferer gegen sofortige Bezahlung in Euro. Andere Zahlungsweisen sind vor der Versteigerung mit dem Versteigerer zu vereinbaren.
2. Die Gebote sind laut und vernehmlich abzugeben. Jeder Käufer – ohne Ausnahme – steigert im eigenen Namen und für eigene Rechnung.
Die Steigerungssätze betragen:
bis € 50,- mindestens € 2,-
bis € 100,- mindestens € 5,-
bis € 200,- mindestens € 10,-
bis € 500,- mindestens € 20,-
bis € 1000,- mindestens € 50,-
bis € 2500,- mindestens € 100,-
über € 2500,- mindestens € 250,-
3. Das Aufgeld auf den Zuschlagspreis beträgt 17 % zuzüglich € 1,- je Los, bei Versand außerdem die Kosten für Porto, Verpackung und Versicherung. Auf Provision und Spesen wird die gesetzliche MwSt. von zzt. 19 % berechnet. Das Mindestgebot für Auktionslose ohne Schätzpreis bzw. Schätzpreis “Gebot” beträgt € 10,- . Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer ein Kaufvertrag zustande. Der Versteigerer ist rechtlich gehalten, dem Ersteigerer auf Verlangen den Einlieferer bzw. dem Einlieferer den Ersteigerer namhaft zu machen.
4. Die zur Versteigerung kommenden Sachen können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel. Er verpflichtet sich jedoch, Mängelrügen, die ihm spätestens vier Wochen nach Auktionsschluss angezeigt werden, unverzüglich an den Einlieferer weiterzuleiten. Im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrages erstattet der Versteigerer dem Erwerber das Aufgeld; ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen.
5. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag in begründeten Fällen verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Er kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
6. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste oder Beschädigungen auf den Erwerber über.Das Eigentum an der ersteigerten Sache wird erst mit vollständigem Zahlungseingang beim Versteigerer auf den Erwerber übertragen.
7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Die Sachen sind sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Falls der Erwerber Versendung wünscht, geht sie auf seine Kosten und Gefahr.
8. Zuschlagspreise und Provision sind bei Saalbietern sofort, bei auswärtigen Bietern mit Zustellung der Auktionsrechnung fällig. Wer für Dritte bietet, haftet neben diesen als Selbstschuldner. Alle Beträge, welche nicht 14 Tage nach Versteigerung bzw. Zustellung der Auktionsrechnung beim Auktionator eingegangen sind, werden mit 12 % p.a. verzinst, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Aushändigung der Lose besteht erst nach Zahlung der gesamten Auktionsrechnung. Im Übrigen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann dabei auch so berechnet werden, dass die Sache in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung und die besonderen Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Versteigerers aufzukommen hat.
9. Die Beschreibungen der Auktionslose erfolgen sorgfältig und nach bestem Wissen, stellen jedoch keine Garantien im Rechtsinne dar. Der Versteigerer ist berechtigt, den Käufer mit Reklamationen an den Einlieferer zu verweisen. Sammlungen und Sammellose sind grundsätzlich von Reklamationen ausgeschlossen.
Reklamationen, gleich welcher Art, müssen spätestens 10 Tage nach Übernahme, bzw. Zustellung mit den beanstandeten Marken beim Versteigerer eingehen. Lose und Marken müssen unverändert, d.h. in dem Zustand bei der Übergabe oder Zustellung sein, ansonsten ist die Reklamation ausgeschlossen. Als Veränderungen gelten insbesonders: Ablösen, Behandlung mit Wasser, Chemikalien etc. Die Kennzeichnung von Fälschungen durch Verbandsprüfer gilt nicht als Veränderung.
Sallbieter – einschließlich Agenten und Kommissionäre – kaufen “wie besehen”, und können nur versteckte Mängel reklamieren, nicht aber Schnitt, Zähnung, Stempel der Marken usw. Sammlungen und Sammellose sind grundsätzlich von Reklamationen ausgeschlossen.
Ansprüche jeder Art gegen den Einlieferer und gegen den Versteigerer verjähren 12 Monate nach der Auktion.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist Düsseldorf. Es gilt deutsches Recht; die Vorschriften des einheitlichen (internationalen) Kaufrechts finden keine Anwendung.
11. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf von Losen, die in der Versteigerung nicht abgesetzt wurden.
12. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.
Klaus Schwartze Briefmarken Auktionen